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Datenschutz und Kundenmanagement

  • hschmidt
  • 20. März 2004
Aktualisiert am 21. Oktober 2026

Geschäftliche Kontakte zu Kunden bringen es mit sich, dass eine große Menge von Daten über die Kaufgewohnheiten der Kunden anfallen. Die Nutzung des Internets im Rahmen des E-commerce hat die Nutzung solcher Daten revolutioniert: Es existieren nicht nur erheblich mehr Daten als dies im Rahmen der „Old Economy“ der Fall war; gleichzeitig können die elektronisch vorhandenen Daten einfach ausgewertet und Nutzerprofile erstellt werden.

Häufig ist jedoch nicht bekannt, dass die verschiedenen Datenschutzgesetze eine solche Nutzung personenbezogener Daten untersagen. Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur dann verwendet werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder das Gesetz dies ausdrücklich erlaubt. Eine gesetzliche Erlaubnis liegt zum Beispiel vor, wenn die Daten zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Nicht gedeckt ist hiervon aber die Nutzung der Daten zu Werbezwecken.

Vorschriften in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) lassen zwar eine Nutzung von Kundendaten zur Werbung im Offline-Bereich in einem gewissen Umfang zu; im Online-Bereich existieren jedoch erheblich strengere Bestimmungen, die eine solche Nutzung weitestgehend einschränken. Als Ausweg bietet sich dann nur das so genannte „Permission-Marketing“ an, im Rahmen dessen die Einwilligung des Betroffenen eingeholt wird.

Verstöße gegen Datenschutzgesetze sind keine Kavaliersdelikte. Strafen von bis zu 10 Millionen Euro oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres (je nachdem, welcher Betrag höher ist) bei kleineren Vergehen oder gar bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die DSGVO selbst kennt keine Freiheitsstrafen, aber das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bedroht die gewerbsmäßige unbefugte Weitergabe von Daten mit bis zu 3 Jahren Haft. 

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